Beitrag vom 13. März 2020
Die Auswirkungen des Coronavirus treffen einige Branchen hart. Die Bundesregierung weitet daher die Hilfen aus. Von der Bundesagentur für Arbeit heißt es, schon seit einigen Tagen würden Betriebe vermehrt nach Kurzarbeitergeld fragen.
Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was neu und zu beachten ist:
Warum Kurzarbeitergeld?
Kommt ein Unternehmen in eine schwere wirtschaftliche Krise, kann die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Umständen einspringen und einen Teil der Lohnkosten übernehmen. Das soll Entlassungen vermeiden und zum anderen können viele Unternehmen ihre Mitarbeitenden so weiter beschäftigen und verlieren kein wichtiges Knowhow und keine eingearbeiteten Fachkräfte. Nach der Krise kann die Produktion wieder hochgefahren werden.
Wer bekommt es?
Bislang konnten Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist, und zwar wegen einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses wie etwa einem Hochwasser. Dies soll nun auch für Corona gelten. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Was ist neu?
Künftig soll die Zugangsschwelle gesenkt werden: Lohnkostenzuschüsse soll es bereits geben, wenn zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem sollen auch die Beiträge zur Sozialversicherung übernommen werden. Bisher mussten die Arbeitgeber diese zumindest anteilig übernehmen. Hierfür war ein kompliziertes Berechnungsverfahren nötig, das gerade für kleinere Unternehmen bürokratischen Aufwand bedeutete.
Neu ist auch, dass das Kurzarbeitergeld befristet für Leiharbeitende bezahlt werden soll. Bisher gilt ein Arbeitsausfall in der Leih- und Zeitarbeit als „branchenübliches Risiko“, für das die Bundesagentur für Arbeit nicht aufkommt.
Die leichteren Zugangsregelungen sollen ab April in Kraft treten.
Wie viel und wie lange wird es gezahlt und wie beantragt man es?
Der Lohnkostenzuschuss orientiert sich an der Höhe anderer Lohnersatzleistungen wie dem Arbeitslosengeld. Es werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erstattet, bis zu einer Dauer von zwölf Monaten. Und liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängern.
Arbeitgeber können den Antrag auf Kurzarbeit einfach online bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Auch Betriebsräte können einen Arbeitsausfall hier anzeigen. Die Arbeitnehmervertretungen müssen auf jeden Fall in einer Stellungnahme beteiligt werden. Auf der Seite der Bundesagentur sind alle erforderlichen Vordrucke für die notwendigen Dokumente sowie eine Anleitung für die Antragstellung zu finden.
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