Lieferkettengesetz

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Lieferkettengesetz

Beitrag vom 16. Dezember 2021

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Das deutsche Gesetz über die Sorgfaltspflichten in Lieferketten wurde am 11.6.2021 vom Bundestag verabschiedet. Es wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten und gilt für Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform – , die ihren Sitz in Deutschland haben und mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Ab 2024 liegt die Schwelle dann bei 1.000 Beschäftigten. Da Unternehmen und Zulieferer entlang der gesamten globalen Lieferketten unter das Gesetz fallen, werden seine Auswirkungen auf internationale Geschäftsstrukturen erheblich sein.

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in den globalen Lieferketten. Insbesondere für wirtschaftlich bedeutende Branchen wie die Automobilindustrie, den Maschinenbau, die Metallindustrie, die Chemie, die Textilindustrie, die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, dem Groß- und Einzelhandel, die Elektroindustrie und die Energieversorger sind in besonderem Maße mit menschenrechtlichen Herausforderungen in ihren Lieferketten konfrontiert.

Die Erwartung der Regierung an Unternehmen ist, dass sie Menschenrechtsrisiken in ihren Lieferketten angemessen identifizieren, angehen und darüber berichten. Um dieses Ziel zu erreichen, werden den Unternehmen Sorgfaltspflichten auferlegt, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen und Umweltfragen.

Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten reichen von Bußgeldern in Höhe von 100.000-800.000 €, ab 400 Millionen € weltweitem Jahresumsatz drohen Unternehmen Bußgelder bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Darüber hinaus riskieren Unternehmen den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und eine zivilrechtliche Haftung.

Fazit

Auch mittelständische Unternehmen, die große Kunden beliefern, müssen künftig einen Nachweis über korrekte Lieferketten antreten. Nur so können die großen Kunden ihre Lieferketten transparent machen.

 

Bild: Shutterstock / Zaie

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